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Mehrwertsteuer sparen bei Solaranlagen - SolarXZaun

Seit 2023 entfällt die Mehrwertsteuer für Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt Peak. Der Entfall der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer gilt für Anlagen, die seit dem 01.01.2023 ausgeliefert und die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert werden. 

Nicht nur bei den Modulen sparen Sie, es sind auch Anlagenkomponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher von der Steuer befreit. Die Umsatzsteuer für die Stromeinspeisung entfällt ebenfalls. Dies gilt ab 2023 auch für Erweiterungen von bestehenden PV-Systemen. Von der Regelung profitieren also all jene, die sich jetzt für den Kauf einer PV-Anlage entscheiden. 

Große und sehr kleine Anlagen profitieren ebenfalls. Für Photovoltaik-Anlagen, die größer sind als 30 Kilowatt entfällt die Umsatzsteuer ebenfalls, wenn diese auf Mehrfamilienhäusern, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden für gemeinnützige Zwecke installiert werden. Auch für sehr kleine Anlagen, wie Balkonkraftwerke, gilt die Umsatzsteuerbefreiung. Für Garantie- und Wartungsverträge gilt keine 19% Umsatzsteuerbefreiung.

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Das Hauptziel der Umsatzsteuerbefreiung für Mini-PV-Anlagen bis 30 kWp besteht darin, die steuerliche Handhabung für Betreiber kleiner Solaranlagen zu vereinfachen. Durch die Anwendung des Nullsatzes gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist es für viele Anlagenbetreiber nicht mehr erforderlich, die Kleinunternehmerregelung für Umsatzsteuerzwecke in Anspruch zu nehmen.

Durch die Befreiung der Mehrwertsteuer für Balkonkraftwerke im Jahr 2024 möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass kleine Photovoltaikanlagen weitgehend von der Umsatz- und Einkommensbesteuerung ausgenommen werden. Diese Mehrwertsteuerbefreiung führt zu einer erheblichen Steuerentlastung und Vereinfachung für die Betreiber von Balkonkraftwerken. Sie soll zudem als Anreiz dienen, mehr Bürger zur Investition in die Solarstromerzeugung zu bewegen und so ihren eigenen Beitrag zur Energiewende zu leisten.

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